Verhaltenskodex
im HEILERCONVENT

Geistig-energetische Heilung stellt moralisch-ethische Anforderungen an die Menschen, die sie ausüben. Unsere Patientinnen und Patienten haben Anspruch darauf, die Grundsätze zu kennen, die unsere Heiltätigkeit prägen.

Da in Deutschland kein Berufsverband besteht, hat der HEILERCONVENT für alle mit ihr kooperierenden Praxen in Anlehnung an das Standardwerk der UK Healers, dem Dachverband der britischen Heilerinnen und Heiler, diesen Verhaltenskodex geschaffen. Er gilt für alle Mitglieder des HEILERCONVENTS.

Unsere Patientinnen und Patienten haben einen Anspruch darauf in Zweifelsfällen in den Praxen ihre Beschwerden mündlich oder schriftlich vorzubringen und dazu angehört zu werden. Denselben Anspruch haben betroffene Heilerinnen und Heiler, da eine fortgesetzte oder erhebliche Missachtung des Verhaltenskodex arbeitsrechtliche Konsequenzen für sie haben kann.

  1. Die Mindestanforderungen dieses Verhaltenskodexes legen das korrekte Verhalten für Heilerinnen und Heiler fest. Sie sollen die Patientinnen und Patienten während der Heilung schützen.
  2. Unter spiritueller oder geistiger Heilung verstehen wir das Weiterleiten heilender Energien durch die Hände oder mittels der Gedankenkraft aus den feinstofflichen Zentren unserer Körper. Dies beinhaltet auch mediale und mediumistische Hilfestellungen.
  3. Die von unseren Mitgliedern ausgeübten Heilweisen beinhalten nicht: Manipulationen, Hypnosen, den Gebrauch technischer Instrumente, Drogen oder anderer Heilmittel.
  4. Von den bei uns beschäftigten bzw. uns angeschlossenen Heilerinnen und Heilern wird erwartet, dass sie sich immer dem Zweck angemessen verhalten, die Verantwortung für ihr eigenes Handeln tragen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in geistig-spirituelle Heilungen fördern. Die Grundanforderungen und Regeln hierfür fassen wir in diesem Verhaltenskodex zusammen.
  1. ihre eigenen Fähigkeiten und ihr Wissen schulen und verbessern;
  2. Patientinnen und Patienten mit Respekt behandeln;
  3. die Verantwortung für die Beziehung mit ihren Patienten übernehmen und sicherstellen, dass das Vertrauen in sie aufrechterhalten wird;
  4. ihre eigenen Grenzen erkennen, Hilfe und Unterstützung bei Kolleginnen und Kollegen mit größerer/anderer Erfahrung und ergänzenden Fähigkeiten suchen, wo es nötig ist;
  5. eine geeignete Arbeitsumgebung am Ort ihrer Heilungen herstellen und die in Deutschland bzw. in den jeweiligen Bundesländern zur Sicherheit und zum Schutz der Patientinnen und Patienten geltenden Rechtsvorschriften beachten, soweit diese für die geistige Heilung zutreffen;
  6. für eine geeignete Haftpflichtversicherung Sorge tragen;
  7. sich davon überzeugen, dass Patientinnen und Patienten sich medizinischen Rat und Beistand geholt haben, wenn es im konkreten Fall angebracht zu sein scheint;
  8. immer bereit sein, mit Mitgliedern aller medizinischen und heilenden Berufe zusammen zu arbeiten;
  9. diejenigen Gesetze und Rechtsvorschriften kennen, verstehen und danach handeln, die das Heilen und insbesondere ihre Heil-Schwerpunkte betreffen. Dies sind beispielsweise Regelungen,
    • welche die Schweigepflicht regeln,
    • die den Schutz personenbezogener Daten betreffen (insbesondere die DSGVO),
    • die zum Schutz der Kinder erlassen wurden,
    • dem Schutz der Tiere gelten,
    • die den erlaubnispflichtigen Bereich zur Ausübung der Heilkunde betreffen (Geschlechtskrankheiten und Infektionen, Zahnheilkunde, Geburtshilfe, Anwendung von Heilmittel, Kräutern usw.).
  1. den Erfolg einer Heilung garantieren, versprechen, behaupten oder unterstellen;
  2. Titel oder Beschreibungen für sich oder ihre Heilweise benutzen, die Patientinnen und Patienten oder die Öffentlichkeit irreführen könnten;
  3. andere Heilformen außerhalb des Heilens anbieten oder ausführen, es sei denn, sie besitzen die Erlaubnis und / oder Qualifikation dazu (Arzt/Heilpraktiker);
  4. Heilung geben im Falle eigener Unpässlichkeit oder Krankheit (dies schließt insbesondere persönliche Krisen ein, die die eigenen Heilfähigkeiten einschränken und somit zu einer Bedrohung der Patientinnen und Patienten oder auch des Kollegenkreises werden können);
  5. während der Ausbildung Heilung geben ohne die Begleitung des Ausbilders oder qualifizierten Beobachters, außer wenn es mit dem Ausbilder und Patienten vorher unmissverständlich vereinbart wurde, dass eine Heilung von einem/einer in der Ausbildung stehenden Heiler/in gegeben wird;
  6. Dokumente oder Aufzeichnungen über Heilvorgänge manipulieren;
  7. einen Patienten /eine Patientin sexuell, emotional oder in anderer Weise misshandeln, ausbeuten oder sie in eine persönliche Abhängigkeit bringen;
  8. eine Heilung geben, wenn diese zum betreffenden Zeitpunkt für den Patienten oder den Heiler nicht sicher oder angebracht ist;
  9. eine Diskriminierung begehen – weder auf Grund des Geschlechts, Rasse, Religion, politischer Ansicht, Glaubensrichtung, Alter oder einer Behinderung.
  1. Patientinnen und Patienten beim ersten Besuch erklären, wie die Heilung gegeben wird, wie sie abläuft, was der Patient /die Patientin in Bezug auf Kosten und eventuelle weitere Besuche erwarten kann;
  2. sich davon überzeugen, dass Einverständniserklärungen vorliegen bzw. dass diese gegeben werden, wenn es sich um die Behandlung Minderjähriger oder von Tieren handelt.
  1. sich korrekt verhalten, die Wünsche der Patientinnen und Patienten herausfinden und respektieren. Sie haben insbesondere zu beachten, ob, wo und wie Patientinnen und Patienten berührt werden möchten oder nicht;
  2. die Ansichten und Glaubensrichtung des Patienten / der Patientin respektieren;
  3. sich in angebrachter Weise benehmen, wenn sie Patientinnen und Patienten behandeln, die sich in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer Pflegeeinrichtungen befinden, (z.B. sich die nötige Erlaubnis einholen, die Verantwortlichkeit der Einrichtung für den Patienten respektieren, die Heilung ohne großes Aufsehen oder Störung anderer Patienten, des Pflegepersonals oder des Pflegeablaufs der Einrichtung geben. Keine Kleidung tragen, die eine Verwechslung mit dem Pflegepersonal ermöglicht);
  4. eine dritte Person während einer Heilung an Kindern unter 16 anwesend haben, sofern nicht ausdrücklich aus Gründen des Heilungserfolgs eine andere Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten oder betreuendem Personal getroffen wird.
  1. Patientinnen oder Patienten ohne deren ausdrückliche Einwilligung eine Heilung geben;
  2. einen Patienten /eine Patientin bitten, Kleidungsstücke abzulegen außer einem Mantel, Schuhe, Brillen, Schmuck u.ä.;
  3. einer Patientin / einem Patienten eine medizinische Diagnose geben;
  4. einem Patienten /einer Patientin eine spezielle Behandlungsform anraten oder empfehlen (z.B. Operation, Kur oder Abfolge von Medikamenten) oder eine Einmischung in die Verordnung von Medikamenten oder eine Behandlung vornehmen, die ein Patient gerade erhält; ohne die ausdrückliche Einwilligung des Patienten /der Patientin eine dritte Person zur Heilung hinzuziehen (z. B Heiler in der Ausbildung oder Familienangehörige des Patienten).
  1. eindeutige Notizen zum Ablauf bzw. Ergebnis der Heilung des Patienten /der Patientin anfertigen;
  2. sicherstellen, dass die Patientennotizen sicher und über einen angemessenen Zeitraum aufbewahrt werden;
  3. die Schweigepflicht über die von Patientinnen und Patienten erhaltenen Informationen wahren, es sei denn, sie verstoßen damit gegen gültiges Recht oder öffentliches Interesse (z.B. wenn die Gefahr besteht, dass ein Patient/eine Patientin sich oder Andere gefährdet, oder dass ihm/ihr Gefahr droht).